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§ 1 NAME UND SITZ
(1) Die Vereinigung führt den Namen: Freie Wähler
Gemeinschaft
Ober-Mörlen, nachfolgend mit der Kurzbezeichnung FWG
Ober-Mörlen bezeichnet.
(2) Sie hat ihren Sitz in der Gemeinde Ober-Mörlen.
(3) Gründungstag der FWG Ober-Mörlen ist der 4. Februar
1981.
§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Zweck der Vereinigung ist die Entfaltung und
Durchsetzung einer freien, sozialen und vor allem
sachbezogenen Kommunalpolitik, die sich an den
Erfordernissen und Bedürfnissen der Ober-Mörler
Bürgerinnen und Bürger ausrichtet.
(2) Die FWG Ober-Mörlen eröffnet parteipolitisch
ungebundenen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, in
ihrer Heimatgemeinde Ober-Mörlen und dem Ortsteil
Langenhain/ Ziegenberg aktiv an der Gestaltung des
kommunalpolitischen Gemeinschaftslebens teilzunehmen und
unmittelbar Verantwortung zu tragen.
(3) Zur Durchsetzung bürgernaher Interessen erklärt die
FWG Ober-Mörlen ihre Bereitschaft, mit allen
demokratischen Parteien auf kommunaler Ebene
zusammenzuarbeiten.
(4) Die Vereinigung verfolgt ihre Ziele ausschließlich
und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft in der FWG Ober-Mörlen steht
jeder Bürgerin und jedem Bürger der Gemeinde Ober-Mörlen
offen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss,
bei Tod oder Auflösung der FWG Ober-Mörlen.
(4) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres,
möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand.
(5) Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Als solcher gilt ein das Ansehen und die Ziele der FWG
Ober-Mörlen erheblich schädigendes Verhalten. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 seiner
satzungsgemäßen Mitglieder.
(6) Die Regelung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die
Mitgliederver-sammlung.
(7) Die Mitglieder der FWG Ober-Mörlen können zu den
Fraktionssitzungen eingeladen werden.
§ 4 ORGANE
(1) Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal
jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist
von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Einberufung
erfolgt in der Regel im amtlichen Bekanntmachungsorgan
der Gemeinde Ober-Mörlen, oder auch schriftlich. Eine
Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn
dies von mindestens 2/3 der Mitglieder durch
schriftliche Erklärung verlangt wird.
(2) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens 30 % der
Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die
Kandidatinnen und Kandidaten zu den Kommunalwahlen und
beschließt das jeweilige Programm der anstehenden
Legislaturperiode.
Weiterhin kann die Mitgliederversammlung
Satzungsänderungen und Erweiterungen beschließen.
(4) Jedes Mitglied ist antragsberechtigt, Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand
eingegangen sein.
Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
entscheidet die Mitgliederver-sammlung.
§ 6 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der / dem 1. Vorsitzenden
b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der Kassenwartin / dem Kassenwart
d) der Schriftführerin / dem Schriftführer
e) mindestens zwei Beisitzerinnen / Beisitzern
f) der / dem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden
(2) Außer der / dem jeweiligen Fraktionsvorsitzenden,
die / der dem Vorstand Kraft ihres / seines Amtes
automatisch und mit allen Rechten und Pflichten
angehört, werden sämtliche Vorstandsmitglieder von der
Mitgliederver-sammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
kann der Vorstand die frei gewordene Stelle
kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung
besetzen.
(3) Die Kassenwartin / der Kassenwart ist für die
Kassenführung verantwortlich.
Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer prüfen jährlich die
Kasse.
(4)Vorstandsentscheidungen werden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der / die Vorsitzende und
in dessen / deren Abwesenheit die / der
Stellvertreter(in).
§ 7 AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung der FWG Ober-Mörlen erfolgt, wenn in
einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung von
einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, welche
die Hälfte der Zahl sämtlicher Mitglieder übersteigen
muss, die Auflösung beschlossen wird.
(2) Das Vermögen fließt bei der Auflösung der Gemeinde
Ober-Mörlen zu, die es ausschließlich einem
gemeinnützigen Zweck zuzuführen hat.
Diese Satzung ist ab dem 16. Mai 2006 gültig.
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